Unsere Satzung

Satzung der Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein hat den Namen
    „Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V.“
    Die Schützen-Gesellschaft hat ihren Sitz in 39619 Arendsee und ist in das Vereinsregister
    beim Amtsgericht Stendal unter der Registernummer 53200
    eingetragen.
    Sofern die Dienstpost nicht an den 1. Vorsitzenden direkt gerichtet wird,
    entspricht die Postanschrift des Vereins der Privatadresse des Schriftführers.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Die Schützen-Gesellschaft pflegt und fördert das Schießen sowie das Brauchtum und die Tradition
    des deutschen Schützenwesens. Insofern ist sie der nach der Wende wiedergegründete Nachfolger
    der 1945 verbotenen Schützen-Gesellschaft deren Gründung am 13.04.1817 nachweislich erfolgte.
  2. Sie ist politisch, weltanschaulich sowie religiös neutral und für jedermann offen.
  3. Die Schützen-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist
    selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  4. Mittel, die der Schützen-Gesellschaft zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützen-Gesellschaft.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V.
    a) fördert den Kinder- und Jugendsport
    b) nimmt am Wettkampfbetrieb des DSB teil und führt eigene Wettkämpfe,
    Schützenfeste und Preisschießen durch
    c) ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung und geselligen Vereinslebens
    d) pflegt Kontakte zu Schießsportfreunden und Vereinen im In- und Ausland
    auf sportlicher Ebene
    e) pflegt alte und neue Schießsporttraditionen
    f) vermittelt den aktiven Schützen die notwendige Sach- und Fachkunde,
    schult regelmäßig die Schießsportleiter der Schützen-Gesellschaft und ermöglicht
    interessierten, befähigten Mitgliedern die Ausbildung zum Übungsleiter und/
    oder Kampfrichter
    g) bietet gegen Entgelt für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder seine
    materiellen und technischen Möglichzeiten zur Nutzung an

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Schützen-Gesellschaft zu Arendsee besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern
    b) fördernde Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  2. Eine ordentliche Mitgliedschaft erwerben Personen, die sich regelmäßig aktiv
    am sportlichen und gesellschaftlichen Leben der Schützen-Gesellschaft beteiligen möchten.
  3. Zu den fördernden Mitgliedern der Schützen-Gesellschaft zählen alle natürlichen und juristischen Personen,
    die der Schützen-Gesellschaft angehören wollen, ohne sich in ihr sportlich oder anderweitig regelmäßig
    betätigen zu wollen.
  4. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand oder mindestens fünf Mitglieder
    mit schriftlicher Begründung vorgeschlagen werden.
    Ehrenmitglieder können auch Personen sein, die nicht Mitglied der Schützen-Gesellschaft sind,

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die im Besitz der
    bürgerlichen Ehrenrechte sind. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag einzureichen,
    sowie die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr zu entrichten.
    Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis eines
    Sorgeberechtigten notwendig.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Volljährige Mitglieder können auf freiwilliger Basis der Schützenkompanie innerhalb der
    Schützen-Gesellschaft beitreten, jüngere bedürfen dazu der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
    Die Kompaniemitglieder tragen Uniform mit Dienstgradabzeichen (Schulterstücke) und gehören
    einem Schützenzug an. Ein gesonderter Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
    Die Uniform, ist ebenso wie alle anderen Bestandteile des Schützenbrauchtums,
    privat zu erwerben.
  5. Eine Ehrenmitgliedschaft kann angetragen werden, wenn die betreffende Person
    außerordentliche Verdienste um die Schützen-Gesellschaft erworben hat, langjährig im Interesse
    der Schützen-Gesellschaft tätig war bzw. wiederholt außerordentliche sportliche Leistungen
    aufweisen kann.
    Über den Vorschlag zu einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung
    mit einen 2/3 Mehrheit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht:
    a) an den Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen
    b) die Anlagen, Waffen und sonstige Einrichtungen der Gesellschaft zweckent-
    sprechend zu nutzen
    c) Anträge an den Vorstand zu stellen, Vorschläge einzureichen und Anfragen
    zu stellen
    d) eine Kassenprüfung zu verlangen
    e) selbst zu wählen und in eine Funktion gewählt zu werden
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    a) die Interessen der Schützen-Gesellschaft zu wahren
    b) sich, insbesondere in Uniform, immer und überall so zu verhalten und zu bewegen,
    dass das Ansehen der Schützen-Gesellschaft nicht beeinträchtigt oder geschädigt
    wird
    c) die Satzung und die Beschlüsse der Schützen-Gesellschaft und des DSB und seiner
    Gliederungen einzuhalten
    d) gemäß den Festlegungen der Schützen-Gesellschaft pünktlich und in voller Höhe die
    Beiträge zu entrichten
    e) pfleglich und zweckentsprechend mit den materiellen Mitteln der Schützen-Gesellschaft
    bzw. den durch die Gesellschaft in Nutzung genommenen Mittel umzugehen.
  3. Kein Mitglied hat für sich oder andere auf das Schützen-Gesellschaftsvermögen oder Teile
    davon einen Anspruch.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod

  1. Der Austritt ist dem Vorstand bis zum 15. Dezember des Geschäftsjahres schriftlich
    zu erklären.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei
    a) erheblicher Verletzung der Satzung und Ordnung der Schützen-Gesellschaft bzw. des DSB
    und seiner Gliederungen
    b) schwerem Verstoß gegen die Interessen der Schützen-Gesellschaft
    c) schwerem Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung
    d) groben unsportlichen Verhaltens
    e) Rückstand der Beitragszahlungen entsprechend § 8 Abs. 3
  3. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor diesem Entscheid ist
    dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den lt. Abs. 3 aufgeführten Vorwürfen zu äußern.
    Ausschlüsse sind protokollarisch festzuhalten und für drei Jahre beim Vorstand nachzuweisen.
    Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Bis zur Verhandlung des Ausschlusses aus unter Abs. 3 a9 bis d) genannten Gründen erlöschen
    für das Mitglied die unter § 6 Abs. 1 aufgeführten Rechte.
    Dem Mitglied ist der Zugang zu den Anlagen und der Zugriff zu Waffen, Schussgeräten
    und Munition der Schützen-Gesellschaft zu verwehren.
  5. Gegen den Beschluss ist Berufung vor der Mitgliederversammlung möglich.
    Bestätigt diese den Ausschluss, so ist dieser endgültig.
    Berufung kann schriftlich bis einen (1) Monat nach Erhalt des Ausschlussbescheides
    beim Vorstand eingelegt werden.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zur
    Schützen-Gesellschaft ergeben, verloren. Ansprüche, gleich welcher Art, können gegenüber
    der Schützen-Gesellschaft nicht gestellt werden.
  7. Mit dem Ausschluss oder dem Austritt aus der Schützen-Gesellschaft ist eine Meldung an das
    zuständige Ordnungsamt verbunden.

§ 8 Beiträge

  1. Die Mitglieder der Schützen-Gesellschaft zu Arendsee führen einmal jährlich (bis max. 31.03.
    des laufenden Jahres) Beitrag an diese ab.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche auf bereits gezahlte
    Beiträge.
  2. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung auf ihrer letzten ordentlichen
    Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr fest. Im Beitrag sind enthalten:
    a) Beitragssatz der Schützen-Gesellschaft
    b) Beitragssatz des DSB und seiner Gliederungen
  3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden erinnert.
    Nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung im Abstand von einem (1) Monat
    werden sie nach § 7 Abs.4 ausgeschlossen.
    Über den noch ausstehenden Beitrag wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.
  4. Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge entrichten. Für Ehrenmitglieder, die ein Stimmrecht
    im Verein wahrnehmen wollen, wird jedoch ein Beitrag in Höhe von 5,00 € pro Monat erhoben.
  5. Bei fördernden Mitglieder, die ein Stimmrecht im Verein wahrnehmen wollen, wird ein zusätzlicher
    Beitrag in Höhe von 4,25€ pro Monat erhoben.
  6. Umlagen können erhoben werden.
  7. Unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern kann durch Beschluss des Vorstandes die Zahlung der
    Beiträge gestundet werden. Dieses trifft ebenfalls auf die Umlage zu.

§ 9 Aufnahmegebühr

  1. Die Aufnahmegebühr beträgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt für natürliche und juristische Personen
    100,00 €.
  2. Durch die Mitgliederversammlung ist zu entscheiden in welchem Umfang sich diese
    verändern kann.

§ 10 Organe der Schützen-Gesellschaft


Die Organe der Schützen-Gesellschaft sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

  1. Der beim Amtsgericht einzutragende Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören:
    a) der Schießleiter
    b) der Schriftführer
  3. Vertretungsberechtigt im öffentlichen Rechtsgeschäft sind:
    a) der 1-te Vorsitzende allein
    b) der 2-te Vorsitzende in Verbindung mit dem Schatzmeister
  4. Weitere Funktionen im Vorstand können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von vier (4) Jahren in offener (bei Antragstellung auch in
    geheimer) Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt
    und ist ihr rechenschaftspflichtig.
  6. In den Vorstand sind nur Gesellschaftsmitglieder entsprechend § 4 Abs. 1 Buchst. a
    wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis
    zum nächsten Wahltermin einen Nachfolger einzusetzen.
  8. Jedes aktive Gesellschaftsmitglied ist berechtigt sich für eine Vorstandsfunktion zu bewerben oder kann
    von anderen für eine solche vorgeschlagen werden.
    Die Abstimmung über die einzelnen Funktionen hat gesondert zu erfolgen.
  9. Der Vorstand erlässt zur Umsetzung der Satzung folgende Ordnungen:
    a) Geschäftsordnung
    b) Ehrungsordnung in Anlehnung an die Ordnung des KSV
    c) Uniformordnung
    die unter a-c genannten Ordnungen sind sämtlichen Mitgliedern zugänglich zu machen
  10. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der
    Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der
    Beschluss abgelehnt.
    Zur Vorstandsarbeit können auch Mitglieder der Schützen-Gesellschaft und Ehrenmitglieder mit
    beratender Stimme einbezogen werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützen-Gesellschaft.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung zu Beginn des neuen
    Geschäftsjahres (für das abgelaufene Geschäftsjahr) statt oder wenn von Seiten der Mitglieder diese
    eingefordert wird bzw. dringende Probleme dieses notwendig machen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn:
    a) es das Interesse der Schützen-Gesellschaft erfordert und ein entsprechender Beschluss
    des Vorstandes gefasst wurde
    b) mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe diese einfordern
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich 14 Tage vorher unter Angabe der
    Tagesordnung einzuberufen.
    Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens 7 Tage vorher
    unter Angabe der Gründe einzuberufen.
  5. Jede entsprechend der Satzung einberufe Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes und seiner Mitglieder
b) Satzungsänderung
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
f) Genehmigung von Ordnungen
g) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
h) Auflösung der Schützen-Gesellschaft

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von seinem
    Stellvertreter geleitet.
    Bei Verhinderung von Beiden kann ein Vorstandsmitglied die Leitung übernehmen.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt
    der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Satzungsänderungen,-neufassungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorher
    jedem Mitglied in schriftlicher Form im Wortlaut bekanntzugeben.
  4. Über die Durchführung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
    aufzunehmen. Dieses ist vom Vorsitzenden / Versammlungsleiter und Schriftführer gegenzuzeichnen.

§ 15 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder der Schützen-Gesellschaft, die das 18. Lebensjahr
    vollendet haben.
  2. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder die für ihr Stimmrecht keinen zusätzlichen Beitrag
    entrichten sind nicht stimmberechtigt.
  3. Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar.
  4. Wer durch seine eigene Schuld mit seinem Beitrag im Rückstand ist, verliert bis zur Begleichung
    seiner Schuld das Stimm- und Wahlrecht, sofern zwischenzeitlich kein Ausschluss erfolgte.

§ 16 Kassenprüfer


1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer.
Dieser darf nicht dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremium angehören.
Eine Wiederwahl ist mehrfach möglich.

  1. Der Kassenprüfer muss zu seiner Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr, spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, erfolgen.
  3. Der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung Rechenschaftspflicht

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen


1. Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter
der Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Nieder-
schrift anzufertigen und beim Vorstand aufzubewahren.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer
abzuzeichnen.

§ 18Auflösung der Schützen-Gesellschaft

  1. Die Auflösung der „Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V.“ kann durch eine zu
    diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens
    die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
    Wenn sich mindestens 7 (sieben) Mitglieder entscheiden, die Schützen-Gesellschaft weiter-
    zuführen, kann diese nicht aufgelöst werden.

  2. Bei Auflösung der Schützen-Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das
    Vermögen der Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V. Nicht auf die Mitglieder
    ausgeteilt.
    Das Vermögen wird im Falle der Auflösung für einen Zeitraum von 15 (fünfzehn) Jahren
    von der Stadtverwaltung Arendsee treuhänderisch verwaltet.
    Hat sich nach Ablauf dieser Frist kein Nachfolgeverein gegründet, fällt das Vermögen an die
    Stadtverwaltung Arendsee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
    in Verbindung mit der Förderung des Sportes in der Stadt einzusetzen hat.

§ 19 Schluss Bestimmung


Die vorstehende Satzungsänderung bzw. -neufassung wurde am 22.10.2021 der
Mitgliederversammlung der
Schützen-Gesellschaft zu Arendsee von 1817 e. V. verlesen und durch diese einstimmig
angenommen.